Die Statuten aus dem Jahre 1978 wurden einer Totalrevision unterzogen und an der GV vom 23. November 2013 genehmigt.
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Rad- und Motorfahrerverein
Klausen-Unterschächen
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name und Sitz
Art. 2 Zweck, Aufgabe und Mittel
Art. 3 Rechtliches
B. Mitgliedschaft
Art. 4 Arten der Mitgliedschaft
Art. 5 Aufnahme
Art. 6 Austritt
Art. 7 Verlust der Ansprüche
C. Organe und Organisation
Art. 8 Organe
Art. 9 Generalversammlung
Art. 10 Geschäfte der Generalversammlung
Art. 11 Vorstand
Art. 12 Rechnungsrevisoren
Art. 13 Fähnrich und Fahnenwache
D. Finanzielles
Art. 14 Einnahmen
Art. 15 Mitgliederbeiträge
Art. 16 Verwendung
Art. 17 Rechnungswesen
Art. 18 Vermögen
Art. 19 Haftung
E. Schlussbestimmungen
Art. 20 Statutenrevision
Art. 21 Auflösung des Vereins
Art. 22 Liquidation
Art. 23 Ergänzende Bestimmungen
Art. 24 Genehmigung
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 / Name und Sitz
Unter dem Namen Rad- und Motorfahrerverein Klausen-Unterschächen (RMVKU) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Unterschächen.
Art. 2 / Zweck, Aufgabe und Mittel
Zweck und Aufgaben des RMV Klausen-Unterschächen sind:
a) Förderung und Verbreitung des Rad- und Motorsportes
b) Vertretung allgemeiner Interessen und Rechte der Rad- und Motorfahrer
c) Erziehung der radfahrenden Jugend zu Verkehrsdisziplin, körperlicher Ertüchtigung sowie geistige Förderung und Pflege der Heimatgedanken durch Radtouren
d) Zusammenarbeit mit den Behörden und Organen des Kantons auf dem Gebiet des Verkehrswesens zur Wahrung der Interessen der Rad- und Motorfahrer
e) Förderung und Pflege der sportlichen Geselligkeit und der Kameradschaft
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Generalversammlung festgelegt werden.
Art. 3 / Rechtliches
Bei Nennung der männlichen Form ist ebenso die weibliche Form gemeint.
B. Mitgliedschaft
Art. 4 / Arten der Mitgliedschaft
Der RMV Klausen-Unterschächen besteht aus folgenden Mitgliederarten:
a) Jugendmitglieder
Mitglieder des RMV Klausen-Unterschächen zwischen dem 10. und 18. Lebensjahr
b) Mitglieder
Mitglieder des RMV Klausen-Unterschächen ab dem 18. Lebensjahr
c) Ehrenmitglieder
Nach 25 Jahren Mitgliedschaft beim RMV Klausen-Unterschächen
d) Freimitglieder
Nach 40 Jahren Mitgliedschaft beim RMV Klausen-Unterschächen
Zu Ehrenmitgliedern können zudem solche Mitglieder ernannt werden, welche sich um den Verein in ganz besonderer Weise verdient gemacht haben. Die Ernennung zu Ehren- und Freimitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.
Art. 5 / Aufnahme
Als Mitglied des RMV Klausen-Unterschächen kann jedermann aufgenommen werden, sofern ein unbescholtener Leumund vorliegt.
Über die Aufnahme der Mitgliedschaft entscheidet die Generalversammlung. Die Aufnahme einer Person kann ohne Grundangabe verweigert werden.
Art. 6 / Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann erfolgen durch:
a) Schriftliche Abmeldung zuhanden des Vorstandes
Der Austritt kann mittels schriftlicher Abmeldung zuhanden des Vorstandes erfolgen. Die Abmeldung hat vor der Generalversammlung zu erfolgen.
b) Verlust der Mitgliedschaft
Mitglieder, welche mit ihren Beitragszahlungen ein Jahr und mehr im Rückstand sind und diese trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichtet haben, verlieren ihre Mitgliedschaft.
c) Ausschluss
Ein Ausschluss erfolgt bei unehrenhaftem Benehmen innerhalb oder ausserhalb des Vereins oder wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsinteressen auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Art. 7 / Verlust der Ansprüche
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
C. Organe und Organisation
Art. 8 / Organe
Organe des RMV Klausen-Unterschächen sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
Art. 9 / Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich im Monat November oder Dezember statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand in dringenden Fällen oder von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder verlangt werden. Die Einladung zur Generalversammlung wird spätestens 8 Tage vor der Abhaltung in schriftlicher oder elektronischer Form zugestellt. Die Einladung geht an alle Mitglieder des RMV Klausen-Unterschächen.
Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten geleitet. Bei dessen Abwesenheit übernimmt der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied diese Funktion.
Art. 10 / Geschäfte der Generalversammlung
Die Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Genehmigung der Protokolle
3. Abnahme der Jahresberichte
4. Ein- und Austritte
5. Genehmigung der Jahresrechnung
6. Festsetzung der Jahresbeiträge
7. Wahlen
- Vorstand: a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Kassier
d) Aktuar
e) Übrige Vorstandsmitglieder
- Rechnungsrevisoren
- Fahnenwache
- Fähnrich
8. Genehmigung des Jahresprogrammes
9. Anträge
10. Ehrungen
11. Verschiedenes
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
Art. 11 / Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5-7 Mitgliedern. Über Abweichungen der Zusammensetzung des Vorstandes entscheidet die Generalversammlung. Mitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Der Amtsantritt beginnt nach erfolgter Wahl, mit der Schliessung der Generalversammlung.
Der Vereinspräsident führt den Vorsitz und beruft so oft eine Vorstandssitzung ein, wie es die Geschäfte erfordern.
Dem Vorstand obliegt die Führung des RMV Klausen-Unterschächen. Er verfügt über sämtliche Entscheidungskompetenzen des Vereins, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Er besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereins. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen kollektiv der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied.
Art. 12 / Rechnungsrevisoren
Durch die Generalversammlung werden zwei Rechnungsrevisoren gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Ihre Aufgaben sind:
- Prüfung der Jahresrechnung
- Überwachen der Vereinsfinanzen
- Einsichtnahme in die Kassa- und Buchhaltung nach eigenem Ermessen
- Berichterstattung zuhanden der Generalversammlung
Art. 13 / Fähnrich und Fahnenwache
Durch die Generalversammlung ist eine Person als Fähnrich und zwei Personen als Fahnenwache zu wählen. Die Amtsdauer beträgt jeweils 2 Jahre.
Ihre Aufgaben sind:
- Die Vertretung des Vereins bei besonderen Anlässen mit Banner
- Abordnung einer Delegation bei der Bestattung eines Vereinsmitgliedes
- Sorgfältige Aufbewahrung des Banners
D. Finanzielles
Art. 14 / Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Erlös aus Veranstaltungen
- Zinsen aus Vereinsvermögen
- Beiträgen und Subventionen
- Schenkungen und Legaten
- Übrige Einnahmen
Art. 15 / Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Generalversammlung festgelegt.
Art. 16 / Verwendung
Die Einnahmen sind im Sinne dieser Statuten, gemäss den Beschlüssen der Generalsversammlung oder des Vorstandes zu verwenden.
Nebst der Kompetenz, die ordentlichen Ausgaben zu tätigen, kann der Vorstand in begründeten Fällen pro Vereinsjahr insgesamt über Ausgaben von bis CHF 1`000.- verfügen.
Art. 17 / Rechnungswesen
Das Rechnungsjahr dauert jeweils vom 1. November bis zum 31. Oktober. Es wird eine einfache Buchhaltung geführt. Alle Ausgaben müssen belegt werden. Jedes Mitglied kann die Buchführung einsehen.
Art. 18 / Vermögen
Das Kapitalvermögen des RMV Klausen-Unterschächen ist bei einem anerkannten Geldinstitut auf den Namen RMV Klausen-Unterschächen anzulegen.
Art. 19 / Haftung
Für die Verbindlichkeit des RMV Klausen-Unterschächen haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.
E. Schlussbestimmungen
Art. 20 / Statutenrevision
Eine Statutenrevision muss an der Generalversammlung traktandiert werden und kann mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Art. 21 / Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn sich mindestens drei Viertel der Mitglieder dafür aussprechen oder wenn der Mitgliederbestand nicht mehr die Zahl aufweist, dass der Vorstand statutengemäss bestellt werden kann.
Art. 22 / Liquidation
Bei einer Auflösung des Vereins sind das vorhandene Inventar sowie das Vereinsvermögen zur Verwaltung der Gemeinde zu übergeben.
Bildet sich innert 5 Jahren ein Verein mit den gleichen Bestrebungen, soll dieser in den Besitz der deponierten Werte kommen. Andernfalls soll nach Ablauf dieser Frist das Vereinsvermögen zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.
Art. 23 / Ergänzende Bestimmungen
Für alle in den vorliegenden Statuten nicht geregelten Fälle, gelten ergänzungsweise die einschlägigen Bestimmungen des ZGB im Vereinsrecht.
Art. 24 / Genehmigung
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 23. November 2013 genehmigt und treten per sofort in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden die Statuten vom 10. Februar 1978 aufgehoben und alle mit den neuen Statuten in Widerspruch stehenden Bestimmungen verlieren ihre Gültigkeit.
Ebenfalls annullieren sie frühere Versammlungsbeschlüsse, welche mit diesen Statuten nicht übereinstimmen.
Unterschächen, 23. November 2013
RMV Klausen-Unterschächen
Der Präsident: David Arnold
Die Aktuarin: Monika Planzer